Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen der VfL Handball Gummersbach GmbH („ATGB“)

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „ATGB”) gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von der VfL Handball Gummersbach GmbH, Steinmüllerallee 3, 51643 Gummersbach („VfL Gummersbach“) oder der vom VfL Gummersbach autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (insbesondere Handballspielen), die vom VfL Gummersbach zumindest mit veranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt in der SCHWALBE arena („Arena“), es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten ergänzend oder ersetzend gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“).

1.2 Sofern für den Erwerb von Tickets ergänzend gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. solche eines Ticketdienstleisters) gelten, so haben im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB und diesen ATGB diese ATGB Vorrang.

 

2. Vertragsschluss, Versand, Leistungsgegenstand

2.1 Tickets für die Veranstaltungen des VfL Gummersbach sind grundsätzlich nur beim VfL Gummersbach oder autorisierten Verkaufsstellen zu erwerben.

2.2 Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten.

2.3 Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets gibt der Kunde mit Anklicken des Bestellbuttons ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem VfL Gummersbach ab. Bevor der Kunde sein Angebot über das Online-Bestellformular übermittelt, kann der Kunde mögliche Eingabefehler identifizieren, indem er die eingegebenen und ihm angezeigten Daten nochmals gründlich liest. Hierzu kann er auch die Vergrößerungsfunktion des Browsers verwenden. Er kann Eingabefehler korrigieren, indem er die hierfür zur Verfügung stehenden Tastatur- und Mausbefehle ausführt, bevor er das Angebot durch Anklicken des Bestellbuttons absendet.

2.4 Der Vertragsschluss kommt in diesem Fall mit Zusendung einer E-Mail, mit der die vorausgegangene Online-Bestellung durch den VfL Gummersbach oder die autorisierte Verkaufsstelle bestätigt wird, zustande („Bestellbestätigung“).

2.5 Die Vertragssprache ist deutsch.

2.6 Der Vertragstext einer Online-Bestellung wird vom VfL Gummersbach nicht gespeichert und kann nach Abschluss des Bestellvorgangs nicht mehr abgerufen werden. Der Kunde kann seine Bestelldaten aber der ihm unmittelbar nach Abgabe des Angebots per E-Mail zugesandten Bestellbestätigung sowie den unter http://www.vfl-gummersbach.de/atgb abrufbaren ATGB entnehmen.

2.7 Im Falle einer Bestellung auf dem Postweg (z.B. bei der Bestellung von Dauerkarten), muss der Kunde das Bestellformular, welches der Abgabe eines Angebots gerichtet auf den Abschluss eines Vertrags dient, vollständig ausfüllen, insbesondere unter Angabe seiner persönlichen Daten sowie gegebenenfalls seiner Mitglieds-/Kundennummer, und unterschreiben (Angebot). Das Angebot eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf dem Bestellformular. Das Angebot ist im Original per Post oder als eingescanntes Dokument per E-Mail an die unter Ziffer 11 genannte Kontaktadresse zu übermitteln. Der Vertragsschluss zwischen dem VfL Gummersbach und dem Kunden kommt durch die ausdrückliche Annahmeerklärung des VfL Gummersbach (mindestens in Textform) zustande.

2.8 Beim Kauf von Tickets an der Tageskasse (auch bei Spielen der Nachwuchsmannschaften der Handballakademie) kommt der Vertrag mit der Übergabe der Tickets auf Grundlage dieser ATGB zustande.

2.9 Der VfL Gummersbach behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.

2.10 Versand: Die Lieferung der Tickets bzw. sonstigen Produkte erfolgt auf Kosten des Kunden mittels der vom Kunden gewählten Versandart nach vollständiger Zahlung des Ticketpreises und der Gebühren innerhalb der angegebenen Lieferfrist. Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch den VfL Gummersbach.

2.11 Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch den VfL Gummersbach ein rechtzeitiger Zugang der Tickets vor Veranstaltungsbeginn nicht mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen vom VfL Gummersbach eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Tickets an der Tageskasse der Arena zur Abholung möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines geeigneten amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reisepass etc.) möglich. Der VfL Gummersbach kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungsgebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des VfL Gummersbach oder des vom VfL Gummersbach beauftragten Dritten vor.

2.12 Besuchsrecht: Durch den Vertragsschluss mit dem VfL Gummersbach oder im Falle einer nach Ziffer 8.5 zulässigen Weitergabe erwirbt der Kunde bzw. der Ticketinhaber das Recht zum Zutritt zu der jeweils vertragsgegenständlichen Veranstaltung („Besuchsrecht“). Tickets, die auf von dem VfL Gummersbach nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.12. Der VfL Gummersbach erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder des jeweiligen Ticketinhabers, indem er einmalig Zutritt zu dem jeweils vertragsgegenständlichen Spiel gewährt. Der VfL Gummersbach wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde bzw. der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

 

3. Dauerkarten

3.1 Eine Dauerkarte berechtigt den Kunden zum Besuch der Heimspiele der Mannschaft im Spielbetrieb der jeweiligen nationalen Liga (HBL, 2. HBL) während der Vertragslaufzeit. Das Besuchsrecht umfasst ausschließlich die Heimspiele, die in der Arena ausgetragen werden („Vertragsspiele“). Etwaige Relegationsspiele oder sonstige Heimspiele der Mannschaft, insbesondere in anderen Wettbewerben (z.B. Freundschaftsspiele, DHB-Pokal) sowie in anderen Spielstätten als der Arena (z.B. in der Westfalenhalle) sind nicht vom Besuchsrecht umfasst („Sonderspiele”).

3.2 Eine Saison-Dauerkarte hat eine Laufzeit von jeweils einer Saison (in der Regel 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres oder aufgrund einer Verschiebung der Saison abweichend vom VfL Gummersbach in Textform kommunizierte Daten). Abweichend davon hat eine Rückrundendauerkarte unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs, grundsätzlich eine Laufzeit von einer (Saison-)Rückrunde (in der Regel 01.01. bis 30.06. eines Jahres oder aufgrund einer Verschiebung der Saison abweichend vom VfL Gummersbach in Textform kommunizierte Daten). Die Gültigkeit der Rückrundendauerkarte umfasst über diesen Zeitraum hinaus auch Vertragsspiele der Hinrunde, sofern diese nach dem 01.01. eines Jahres stattfinden oder Spiele der Rückrunde, sofern diese vor dem 01.01. eines Jahres stattfinden.

3.3 Dauerkarten werden grundsätzlich personalisiert ausgegeben. Die Höhe des Ticketpreises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Dauerkarten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des VfL Gummersbach („Preisliste“) – abrufbar unter http://www.vfl-gummersbach.de/preisliste .Bei einer Bestellung in der laufenden Saison wird der Preis anteilig um die bereits vorausgegangenen Vertragsspiele reduziert. Für Dauerkartenkunden besteht vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in der vorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war.

3.4 Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern, vom VfL Gummersbach im Zusammenhang mit der Arenaöffnung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein, kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt für diesen Fall der Überbelegung an, dass der VfL Gummersbach berechtigt ist, die Auswahl der berechtigten Kunden bzw. die Vergabe der Tickets mittels eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach vorher festgelegten Vorgaben zu bestimmen bzw. einzelne gemäß einer Dauerkarte grundsätzlich erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung einzelner Veranstaltungen und der dazugehörigen Besuchsrechte durch den VfL Gummersbach im Fall der Überbelegung wird den betroffenen Kunden im Fall der Vorauszahlung der für die Dauerkarte gezahlte Preis pro rata zurückerstattet oder im Fall der noch nicht erfolgten Bezahlung des Preises für die stornierte Veranstaltung der entsprechende Preis nicht berechnet. Der VfL Gummersbach haftet gegenüber dem Kunden und/oder Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).

3.5 Mit Ende der Laufzeit verliert eine Dauerkarte automatisch ihre Gültigkeit, d.h. der Kunde verliert jegliches Besuchsrecht. Eine vorzeitige Kündigung der Dauerkarte durch den Kunden, die Zuteilung eines neuen Platzes in der Arena auf Antrag des Kunden („Umsetzung“) und/oder die dauerhafte Umschreibung der Dauerkarte auf eine andere Person („Abtretung“) ist ausgeschlossen. Das Recht jeder Partei, das durch den Erwerb einer Dauerkarte begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den VfL Gummersbach liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist und der VfL Gummersbach ihm erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder der Kunde gegen Ziffern 8.2 und/oder 8.3 verstoßen hat. Der VfL Gummersbach beabsichtigt ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung, dem Dauerkarten-Kunden vor Ablauf der Vertragszeit ein Angebot auf Abschluss eines Folgevertrages für die Folgesaison in Form eines Anschreibens schriftlich oder per E-Mail  https://www.vfl-gummersbach.de/tickets/dauerkarte-23-24/ zu unterbreiten. Der Dauerkarten-Kunde kann dieses Angebot innerhalb der im Anschreiben genannten Frist und in der darin vorgesehenen Art und Weise zu den im Anschreiben mitgeteilten Bedingungen annehmen.

3.6 Kündigungserklärungen können schriftlich, per Telefax oder per E-Mail abgegeben werden. Kündigungserklärungen sind an eine der Kontaktadressen nach Ziffer 11 zu richten.

 

4. Ermäßigungen

4.1 Welche Personengruppen für den Erwerb von Tickets ermäßigungsberechtigt sind, ist den jeweils aktuellen Preislisten auf der Homepage des VfL Gummersbach zu entnehmen. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird.

4.2 Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Zutritt zur Arena mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zur Arena verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus der Arena sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.

4.3 Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 8.5 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zur Arena einen Aufpreis in Höhe der Differenz zwischen dem ermäßigten und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Aufwertung“). Für die Aufwertung eines Tickets kann vom VfL Gummersbach eine Service- und ggf. Versandgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Entfällt die Ermäßigungsberechtigung eines Kunden während der Laufzeit seiner Dauerkarte, ist eine Aufwertung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Ermäßigungsberechtigung für den jeweiligen Spieltag vorzunehmen. Tritt die Ermäßigungsberechtigung (z.B. Renteneintritt) erst während der Laufzeit eines Dauerkartenvertrages ein, kann eine ermäßigte Dauerkarte zur Folgesaison erworben werden.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der Preisliste. Ticketbestellungen werden nur mit den akzeptierten Zahlungsmethoden bearbeitet. Beim Erwerb von Tickets oder sonstigen Produkten per Online-Bestellung werden Service- und Versandkosten, sowie – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – Gebühren für die Nutzung ausgewählter Zahlungsarten erhoben (nachfolgend zusammengefasst „Gebühren“), die je nach Veranstaltung variieren können. Diese zusätzlichen Gebühren werden dem Käufer im Bestellvorgang mitgeteilt. Ticketpreise und Gebühren enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

5.2 Der Kaufpreis und die Gebühren sind mit Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.

5.3 Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der VfL Gummersbach berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem VfL Gummersbach vorbehalten.

5.4 Erteilt der Kunde dem VfL Gummersbach ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vorher angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der VfL Gummersbach hat die Nichteinlösung oder die Rückbuchung zu vertreten.

 

6. Kein Widerrufs- oder Rückgaberecht

Auch wenn der VfL Gummersbach die Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf von Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Erhalt der Bestellbestätigung bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.

 

7. Reklamation, Beschädigung und Abhandenkommen von Tickets, Spieltermine, Umplatzierung

7.1 Umtausch und Rückgabe: Ein Umtausch oder die Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 8.5 zulässig.

7.2 Reklamation: Die Reklamation eines Tickets, das erkennbar einen Mangel aufweist, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Tickets beim Kunden in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse nach Ziffer 11 erfolgen. Mängel sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Saison, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Platznummer und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene, auf dem Versandweg untergegangene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden des VfL Gummersbach zurückzuführen ist. Der VfL Gummersbach stellt dem Kunden gegen Aushändigung des berechtigterweise reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung des Tickets.

7.3 Abhandenkommen: Sollte das Ticket dem Kunden abhandenkommen, muss er dies unverzüglich mitteilen, sodass das Ticket gesperrt werden kann. Zerstörte, beschädigte oder sonst defekte Tickets werden ersetzt, wenn der Kunde nachweist, dass das Ticket für den Einlass endgültig unbrauchbar geworden ist. ln diesen Fällen kann für die Ausstellung von Ersatzkarten eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 15 € pro Ticket erhoben werden, es sei denn der VfL Gummersbach hat die Zerstörung, Beschädigung oder den Defekt zu vertreten. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem VfL Gummersbach kein Schaden oder ein geringerer Schaden als mit der Bearbeitungsgebühr geltend gemacht, entstanden ist.

7.4 Spielverlegung oder -abbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Fall einer bei Erwerb des/ der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde kann, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den VfL Gummersbach, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl des VfL Gummersbach entweder den entrichteten Ticketpreis – im Fall von Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises, es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der VfL Gummersbach hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des VfL Gummersbach sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der VfL Gummersbach haftet in diesen Fällen gegen-über dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten).

7.5 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 7.4 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der VfL Gummersbach weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den VfL Gummersbach, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 7.4 zu Gutschein gilt entsprechend); Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.

7.6 Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der VfL Gummersbach als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der VfL Gummersbach ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Veranstaltungen zu sperren. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den VfL Gummersbach, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 7.4 zu Gutscheinen gilt entsprechend); Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Der VfL Gummersbach haftet in diesen Fällen gegenüber dem Kunden nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).

7.7 Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass der VfL Gummersbach aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern, berechtigt ist, dem Kunden von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.

 

8. Pflichten des Kunden, Schwarzmarkt, Vertragsstrafe

8.1 Bei Adressänderung sind Dauerkarteninhaber während der gesamten Geltungsdauer der Dauerkarte verpflichtet, den VfL Gummersbach über ihre neue Anschrift in Kenntnis zu setzen.

8.2 Der Kunde erwirbt das Besuchsrecht gemäß Ziffer 2.12 ausschließlich zum privaten Gebrauch. Zur Durchsetzung von Hausverboten und zur Sicherstellung, dass ein Weiterverkauf der Eintrittskarten zu überhöhten Preisen nicht stattfindet, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Spiels, um die Sicherheit der Veranstaltung, die flächendeckende Versorgung mit Karten und ein soziales Preisgefüge zu gewährleisten, indem der Schwarzhandel und Ticket-Spekulationen vermieden wird, verpflichtet sich der Kunde

a) Tickets nicht an Personen weiterzugeben, denen aus Sicherheitsgründen für die Arena ein Hausverbot erteilt wurde;

b) Tickets nicht an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben;

c) Tickets nicht bei Internetauktionshäusern als Bestandteil eines Verkaufsangebots zum Verkauf anzubieten;

d) Tickets nicht ohne ausdrückliche Genehmigung kommerziell oder gewerblich zu veräußern;

e) Tickets nicht zu einem höheren Preis als den bei der Bestellung gezahlten Preis privat weiter zu veräußern.

8.3 Sollte der VfL Gummersbach feststellen, dass der Kunde ein Ticket ohne Zustimmung des VfL Gummersbach unter Verstoß gegen Ziffer 8.2 genutzt hat, insbesondere kommerziell oder gewerblich vollständig oder teilweise weiterveräußert und/oder Ansprüche kommerziell oder gewerblich abgetreten hat (insbesondere über eBay oder an Ticketagenturen), kann der VfL Gummersbach das Ticket für den Eintritt sperren, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber für einen angemessenen Zeitraum verweigern oder ein Hausverbot aussprechen. Darüber hinaus ist der VfL Gummersbach im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen die Verbote nach Ziffern 8.2 und 8.3 ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe i.H.v. bis zu maximal 2.500 € zu fordern. lm Falle der Einziehung einer Dauerkarte wird der noch nicht verbrauchte Entgeltanteil (Saisonpreis abzüglich des bereits abgelaufenen Zeitanteils) sodann erstattet und gegebenenfalls mit der Vertragsstrafe verrechnet.

8.4 Jegliche Vervielfältigung von Tickets oder sonstigen Berechtigungsausweisen, wie z.B. die Vervielfältigung von Parkberechtigungsausweisen, ohne Zustimmung des VfL Gummersbach ist untersagt und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

8.5 Die Weitergabe von Tickets an Dritte im privaten Rahmen oder zum Selbstkostenpreis ist zulässig, wenn kein Verstoß gegen Ziffer 8.2 vorliegt und der Kunde den Dritten auf die Geltung der ATGB und der Hausordnung der Arena hinweist und ihm diese zur Kenntnis gibt. Der VfL Gummersbach behält sich jedoch vor, der Weitergabe zu widersprechen, wenn gegen die Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund im vorgenannten Sinne ist es insbesondere anzusehen, wenn der / die Dritte an gewalttätigen Auseinandersetzungen bei Sportveranstaltungen beteiligt war oder ein Hausverbot besteht.

 

9. Zutritt zur Arena, Recht am eigenen Bild

9.1 Der Aufenthalt an und in der Arena erfolgt auf eigene Gefahr. Der Zutritt zur Arena unterliegt zusätzlich der am Veranstaltungsort ausgehängten Hausordnung der Arena. Mit Zutritt zum Bereich der Arena erkennt jeder Ticketinhaber die Hausordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB. Jeder Ticketinhaber ist insbesondere verpflichtet, sich in der Arena so zu verhalten, dass Rechtsgüter des VfL Gummersbach, der Spieler, der Zuschauer und aller anderen anwesenden Personen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden.

9.2 Zutritt zur und Aufenthalt in der Arena sind nur zulässig mit einer gültigen Eintrittskarte. Diese ist jederzeit auf Aufforderung vorzuzeigen. Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.

9.3 Der Zutritt zur Arena mit Tickets, die zu einem ermäßigten Eintrittspreis erworben wurden, kann verweigert werden, wenn der zugehörige Ermäßigungsnachweis (z.B. Schülerausweis, Studentenausweis) nicht mitgeführt und vorgezeigt wird.

9.4 Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem VfL Gummersbach oder von dem VfL Gummersbach beauftragten Dritten jederzeit zu. lm Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, des VfL Gummersbach, des Sicherheitspersonals und der Arenaverwaltung Folge zu leisten. Insbesondere hat sich der Kunde vor dem Betreten der Arena einer Leibesvisitation zu unterziehen. Diese wird durchgeführt, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit (z.B. Mitführen einer Tasche) vorliegen oder der betreffende Kunde nach einem vorher festgelegten Stichprobenmuster (z.B. jeder 10. Besucher) ausgewählt wurde.

9.5 Besondere Zutrittsbedingungen: Bei verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen und/oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern kann der VfL Gummersbach verpflichtet sein, den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum und den Aufenthalt in der Arena zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen. In diesem Fall besteht ein Besuchsrecht nach Ziffer 2.12 nur bei Einhaltung dieser besonderen Zutrittsbedingungen durch den Ticketinhaber.

a) Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen des VfL Gummersbach, der Polizei und/oder des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

b) Der VfL Gummersbach ist berechtigt, die Einhaltung dieser zusätzlichen Anforderungen bei Ticketerwerb und/oder unmittelbar vor Zutritt zum oder bei Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände zu überprüfen und deren Einhaltung auch durchzusetzen. Kann der Ticketinhaber die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann der VfL Gummersbach den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zur Arena verweigern bzw. den Kunden bzw. Ticketinhaber aus der Arena verweisen.

c) Insbesondere kann der VfL Gummersbach zu folgenden Maßnahmen verpflichtet sein:

  • Einrichtung von bestimmten Zutrittsfenstern: Der jeweilige Ticketinhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann dem Ticketinhaber außerhalb des angegebenen Zeitfensters entschädigungslos der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden;
  • Erlass von zusätzlichen Hygiene- und Verhaltensregeln (z.B. Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Abstandsgebote);
  • Verarbeitung von
    • vorhandenen personenbezogenen Daten (z.B. Anschrift) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten,
    • zusätzlichen personenbezogenen Daten (z.B. weitere Kontaktdaten wie u.a. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Geburtsdatum) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten sowie#
    • Nachweisen zu dem Impf-, Genesen- und/oder Teststatus

auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO und, soweit die Verarbeitung gesundheitsbezogene Daten umfasst, Art. 9 Abs. 2 i) DSGVO [i.V.m. den einschlägigen Vorschriften, z.B. der gültigen lokalen Coronaschutz-Verordnung und/oder der behördlichen Verfügung].

  1. d) In den Fällen der Ziffern 9.5 lit. b und lit. c kann der Kunde, sofern der Erwerb von Tickets zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der besonderen Zutrittsbedingungen bereits erfolgt war, vom Vertrag für die betroffene Veranstaltung (ggf. teilweise) zurückzutreten. Der Kunde erhält dann gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 7.4 zur Erstattung mittels Rückzahlung oder Gutschein gilt entsprechend); bereits angefallene Gebühren (z.B. Service- und Versandgebühren) werden nicht erstattet. Das Rücktrittsrecht verwirkt, sobald der Kunde zu geltenden Zutrittsbedingungen einmal Zutritt zur Arena erlangt und sich somit mit diesen Zutrittsbedingungen konkludent einverstanden erklärt hat.

9.6 Das Mitführen oder Verwenden von verbotenen Gegenständen, z.B. brennbaren Flüssigkeiten und Gasen (z.B. Gasdruck-Fanfaren), pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen, Laserpointer, Waffen, Glasbehälter, Dosen und sonstigen Gegenständen, die u.a. als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, ist verboten. Werden solche Gegenstände bei einem Besucher gefunden, kann dieser entschädigungslos der Arena verwiesen werden.

9.7 Es ist verboten, die Arena zu verunreinigen oder zu beschädigen, z.B. durch Wegwerfen von Gegenständen oder Bemalen oder Bekleben von Wänden oder Mobiliar. Besucher, die die Arena verunreinigen, können entschädigungslos der Arena verwiesen werden. Der VfL Gummersbach behält sich die Geltendmachung daraus entstehender Ansprüche vor.

9.8 Offensichtlich alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Personen kann der Zutritt zur Arena entschädigungslos verweigert werden.

9.9 Der Aufenthalt in der Arena zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des VfL Gummersbach und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des VfL Gummersbach ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschrei-bungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der schriftlichen Einwilligung des VfL Gummersbach. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des VfL Gummersbach Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social-Media-Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des VfL Gummersbach oder eines vom VfL Gummersbach autorisierten Dritten in die Arena gebracht werden.

9.10 Jede werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Betätigung während des Aufenthalts in der Arena ist untersagt. Diskriminierende oder die Rechte Dritter verletzende Äußerungen und Handlungen, sowie Plakate, Banner und Kleidung mit diskriminierenden Botschaften sind verboten.

9.11 Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der VfL Gummersbach und der jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den VfL Gummersbach sowie den zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. Dies gilt nicht für Aufnahmen, bei denen nicht die Veranstaltung, sondern die Person selbst Gegenstand der Darstellung ist.

 

10. Haftung

Der Aufenthalt an und in der Arena erfolgt auf eigene Gefahr. Der VfL Gummersbach, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten”). Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

 

11. Kontakt

Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten bezüglich Tickets des VfL Gummersbach können über folgenden Kontaktmöglichkeiten an den VfL Gummersbach gerichtet werden:

VfL Handball Gummersbach GmbH

Steinmüllerallee 3

51643 Gummersbach

 

Telefax: +49 (0) 2261/8083-15 ; E-Mail: info@vfl-gummersbach.de

Die EU bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucher-rechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Der VfL Gummersbach nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle teil (vgl. § 36 VSBG).

 

12. Datenschutz

Der VfL Gummersbach erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der gültigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Soweit in diesen ATGB nicht ausdrücklich anders erklärt (wie z.B. in Ziffer 9.11), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem VfL Gummersbach und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des VfL Gummersbach gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 8.2. Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des VfL Gummersbach können der unter https://www.vfl-gummersbach.de/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.

 

13. Sonstiges

13.1 Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz des VfL Gummersbach. Dies gilt auch, wenn der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.2 Anwendbares Recht: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

13.3 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des VfL Gummersbach.

13.4 Änderungen: Der VfL Gummersbach ist berechtigt, aufgrund von Veränderungen der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder der Marktgegebenheiten diese ATGB mit einer Frist von 8 Wochen im Voraus zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Diese Ziffer 13.4 berechtigt den VfL Gummersbach nicht zu einer Änderung der Hauptleistungspflichten. Die Änderungen werden dem Kunden in Schrift- oder Textform (nachfolgend „schriftlich“) bekannt gegeben. Die Änderungen und/oder Ergänzungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich widersprochen hat. Der VfL Gummersbach wird den Kunden in der Mitteilung über das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolge eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Ein etwaiger Widerspruch des Kunden ist an die Kontaktadresse des VfL Gummersbach (siehe Ziffer 11) zu richten. Widerspricht der Kunde der Ergänzung und/oder Änderung der ATGB, endet der Vertrag mit Ablauf der jeweils festen Laufzeit. Bis zur Beendigung des Vertrages gilt die aktuelle Fassung der ATGB fort.

13.5 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser ATGB davon nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, in diesem Fall die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für eine Lücke dieser ATGB.

 

Stand: April 2023

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